Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Grundsätze der Einrichtung

Die Grundsätze der integrativen Kindererziehung unserer Krippen und Kinderhäuser finden die Erziehungsberechtigten in den Konzeptionen unserer Einrichtungen.

2. Anmeldung und Betreuungsvertrag

Eine Anmeldung ist verbindlich und Voraussetzung für eine Aufnahme. Sie sollte vorzugsweise online auf unserer Webseite ausgefüllt werden oder ist in Papierform in der jeweiligen Einrichtung erhältlich.

Die Anmeldungen für unsere Einrichtungen sind im Regelfall über ein zentrales Vormerkverfahren der betreffenden Stadt koordiniert. Es ist zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit der Anmeldung auf die Zustimmung und Bestätigung unserer AGB bezieht. Die konkrete Aufnahme eines Kindes erfolgt nach der hier beschriebenen Vorgehensweise.

Die Anmeldung beinhaltet keine Platzzusage. Auf unserer Webseite finden die Erziehungsberechtigten zur Übersicht einen Ablaufplan und eine Checkliste zum allgemeinen Anmeldeverfahren bei Vielfalt für Kinder gGmbH.

Ist die Anmeldung bei uns eingegangen, wird aufgrund unseres flexiblen Angebotes und den unterschiedlichen Betreuungszeiten jeweils individuell geprüft, ob ein passender Platz zur Verfügung steht und wann die Plätze besetzt werden können. Vor einer konkreten Platzzusage und Aufnahme eines Kindes, nehmen wir Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und stimmen die Betreuungszeiten ab. Erst mit postalischer Zustellung der Bestätigung und mit dem Einzug der Anmeldegebühr entsteht der Betreuungsvertrag.

Die Anmeldegebühr beim Kinderhaus Wirbelwind beträgt 50,– €. Die Abwicklung für den Kindergarten der Kulturen lautet wie folgt: Der Kindergarten der Kulturen wurde konzeptionell auf einem Nachhaltigkeitsmodell gegründet. Die Anmeldung war daher mit der Zahlung einer Kaution in Höhe der Beiträge für VÖ oder GT verbunden. Dieser Betrag wurde vor dem Start überwiesen und mit Beendigung der Betreuung gespendet, teilweise gespendet oder zurückerstattet. Ab dem 1. September 2020 gilt, dass die Kaution für VÖ oder GT Plätze sich um 50,– € reduziert, da diese 50,– € als Anmeldegebühr generell einbehalten werden. Die restliche Summe wird als Kaution einbehalten und kann entsprechend verwendet werden.

Der Betreuungsvertrag und das Sepa-Lastschriftmandat sollten innerhalb von 10 Tagen an unser Büro zurückgeschickt werden. Geht der Vertrag nicht innerhalb dieser Frist bei uns ein oder die Erziehungsberechtigten machen von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, benötigen wir dennoch eine schriftliche Absage per Post oder per E-Mail an: anmeldung@vielfalt-fuer-kinder.de.

Liegt der Betreuungsvertrag oder eine Absage innerhalb dieser Frist nicht vor, wird der Platz automatisch abgesprochen. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, sind die Beiträge zu Vertragsbeginn zu leisten.

3. Allgemeine Preisaufstellungen

Wir bieten individuell pro Einrichtung buchbare Betreuungszeitmodelle an. Die jeweiligen Zeiten und Preise können hier nachgelesen werden. Für die Aufnahme bei Vielfalt für Kinder gGmbH und zur Fortführung der qualitativ hochwertigen Möglichkeiten unserer Einrichtungen ist ein einmaliger Beitrag von 50,– € mit Zusendung des Betreuungsvertrages in jedem Fall zu leisten, auch wenn der Platz innerhalb der Frist abgesagt wird.

Die Kosten werden immer zum 30. oder 31. des Monats vor dem Betreuungsmonat eingezogen. Die Kontodaten entnehmen wir dem SEPA-Lastschriftmandat. Die darauf angegebenen Kontodaten müssen korrekt sein und Änderungen sind umgehend unserem Büro mitzuteilen. Kann die Lastschrift nicht durchgeführt werden, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten die Rückbuchungskosten von 15,– € pro Vorgang zu übernehmen. Bei Schließung, die nicht durch uns verursacht werden, gilt in Abstimmung mit den Spitzenverbänden die Regelung, dass die Betreuungskosten maximal drei Wochen weitergezahlt werden müssen.

Die Frühstücksregelung entspricht den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung und kann in der entsprechenden Konzeption nachgelesen werden. In allen Einrichtungen wird eine Essensgeldpauschale berechnet, die wir als Einzelposition gleichzeitig mit den Betreuungskosten einziehen. In der Essensgeldpauschale enthalten sind neben den Kosten für den Caterer, bzw. die Anschaffung von Lebensmitteln in Eigenherstellung, die Kosten für die Getränke über den kompletten Tag, die Ausgaben für das EU-Schulprogramm (Obst, Gemüse und diverse Molkereiprodukte) und beinhaltet unter anderem die Zugaben zum mitgebrachten Frühstück sowie die „Snacks“ am Nachmittag.

Die Essensgeldpauschale ist angepasst an die Abläufe und die Konzeption der jeweiligen Einrichtung. Ein Weglassen dieser Essensgeldpauschale ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn, z. B. aus Allergiegründen eigenes Essen mitgebracht wird. Die Pauschale bleibt in einem solchen Fall erhalten, da es sich um eine Handlingspauschale handelt. Sollte es sich um einem höheren Handlingsaufwand handeln, behalten wir uns vor, die Kosten separat abzurechnen. Wird es nicht anders ausgewiesen, wird die Essensgeldpauschale im August eingezogen, da es sich um eine über das gesamte Jahr ausgerechnete Pauschale handelt. Würden wir den August nicht einziehen, wären die Monate um den Augustbeitrag höher. Aufgrund der nicht langfristig planbaren Kosten im Bereich von Lebensmitteln, sind Veränderungen der Essensgeldpauschale kurzfristig möglich. Eine verbindliche Festlegung des Preises über die komplette Betreuungsdauer kann nicht gewährleistet werden. Eine tageweise Einzelabrechnung kann nicht erfolgen, da es sich um eine Pauschale handelt.

Diese Kosten sind unterschiedlich in Bezug auf die jeweiligen Einrichtungen und abhängig von den Abläufen und Abrechnungen der jeweiligen Caterer.

Hinweis: Verpflegungspauschalen sind keine Betreuungskosten und werden vom Finanzamt in der Steuererklärung nicht anerkannt. In einigen Einrichtungen berechnen wir eine Hygienepauschale, die ebenfalls in der Steuererklärung nicht berücksichtigt wird. Die Hygienepauschale beinhaltet alle Sanitär- und Pflegeprodukte (nicht nur Windeln), die in der Einrichtung vorgehalten werden. Sie wird ausschließlich für die Zeit des Kindes/der Kinder in der Krippe berechnet und entfällt mit dem dritten Lebensjahr.

4. Änderung der Betreuungszeiten

Wir planen mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Betreuungsbedarf und setzen auch unser Personal entsprechend der gebuchten Zeiten ein. Damit wir eine gute Qualität der pädagogischen Arbeit und der organisatorischen Verlässlichkeit gewährleisten können, sind die im Vertrag festgelegten Betreuungszeiten grundsätzlich für ein halbes Jahr bindend. Eine Veränderung für den Monat August ist nicht möglich. Eine Aufstockung der Betreuungszeiten ist generell jeder Zeit möglich, sofern die Kapazität in der jeweiligen Einrichtung vorhanden ist.

Eine Reduzierung ist mit der Platzbestätigung für ein halbes Jahr nicht möglich und muss mindestens 2 Monate im Voraus schriftlich angemeldet werden. Das entsprechende Formular zur Änderung der Betreuungszeiten ist in der jeweiligen Einrichtung sowie auf unserer Webseite erhältlich. Handelt es sich bei der Änderung um einmalige Einzeltage oder Einzelstunden können unsere Zusatztarife in Anspruch genommen werden.

5. Schließtage

Alle aktuellen Schließtage bzw. verkürzten Öffnungszeiten gibt es als Aushang in der jeweiligen Einrichtung und sind auf unserer Webseite unter „Termine – Schließtage“ als Download erhältlich. Gegebenenfalls können durch Weiterbildungen noch zusätzliche Schließtage anfallen, die rechtzeitig bekannt gegeben werden. Eine Übersicht der Schließtage wird immer für ein komplettes Kalenderjahr ausgehändigt.

6. Wechsel in den Kindergarten

Ein Wechsel innerhalb der Einrichtung, d. h. von der Krippe in den Kindergarten, erfolgt nicht automatisch. Ein freier Platz im Kindergarten ist nicht garantiert und muss zum 2. Lebensjahr über ein entsprechendes Formular beantragt werden. Das Formular ist in der Einrichtung sowie auf unserer Webseite erhältlich. Erst mit Erhalt einer schriftlichen Bestätigung ist der Platz zugesagt. Eine separate Kündigung ist in diesem Fall nicht nötig. Die Bestätigung der AGB gelten bei einem internen Wechsel als fortlaufend angenommen.

7. Verbindlicher Umgang mit Krankheiten

Alle Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Einrichtung zu informieren, wenn das Kind krank ist, egal um welche Krankheit es sich handelt. So können durch Präventivmaßnahmen weitere Krankheitsfälle schneller eingeordnet und eine Krankheitswelle verhindert werden. Bei ansteckenden Erkrankungen gilt, dass das betroffene Kind die Einrichtung nicht besuchen darf. Alle Einrichtungen sind an die Vorgaben des Gesundheitsamtes gebunden und handeln danach. Hier greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Einrichtungen, sowie die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet nach § 34 IfSG beim Auftreten übertragbarer Infektionen alle Vorkehrungen zu treffen, die dem Schutz der gesunden Kinder und der Fachkräfte sicherstellt. Bei Feststellung von Anzeichen einer Krankheit werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt und das Kind muss von der Einrichtung abgeholt werden.

Zum Schutz der Kinder und der Mitarbeiter legt die Vielfalt für Kinder gGmbH zusätzlich folgende Regelungen fest: Bei Fieber und krankhaftem Durchfall sowie Erbrechen, ist das Kind vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Es muss mindestens 2 Tage frei von Fieber und frei von Erbrechen und 2 Tage frei von Durchfall sein, bevor es die Einrichtung wieder besuchen darf. In einzelnen Fällen ist eine Bescheinigung des Arztes notwendig, in welcher dargestellt wird, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist, bevor es die Einrichtung wieder besuchen kann. Jedes Team wird jährlich über das Infektionsschutzgesetz belehrt.

8. Masernimpfpflicht in unseren Einrichtungen

Nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Erziehungsberechtigte, vor Beginn der Betreuung ihres Kindes, der Einrichtungsleitung einen Nachweis darüber vorlegen, dass es ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun ist. Ziel des Gesetzes ist es, unter anderem, Kinder wirksam vor Masern zu schützen. Diese Regelung gilt seit dem 01. März 2020. Ein ausreichender Impfschutz ist vorhanden, wenn das Kind ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen hat. Für Kinder unter einem Jahr gilt die Neuregelung damit nicht. Vielfalt für Kinder gGmbH behält sich das Recht vor, dass bis zur Aufnahme in die Krippe mindestens eine schriftliche Terminvereinbarung zur Erstimpfung vorgelegt werden muss.

Die Impfung sollte innerhalb von 4 Wochen nach der Aufnahme beim zuständigen Kinderarzt durchgeführt werden. Bei Verzögerungen durch beispielsweise Krankheit des Kindes, ist umgehend der neuvereinbarte Termin der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Nach § 20 Absatz 9 bzw. § 20 Absatz 10 IfSG verpflichtet sich Vielfalt für Kinder gGmbH zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt bei Nichteinreichung des Impfnachweises.

9. Verabreichung von Medikamenten

Für die Verabreichung von Medikamenten halten sich alle Einrichtungen an den Leitfaden der Vielfalt für Kinder gGmbH. Dieser besagt, dass die pädagogischen Fachkräfte grundsätzlich in der Betreuungszeit keine Medikamente verabreichen. Es gibt Einzelfälle, in denen eine Medikamentengabe notwendig ist. Dem geht immer voraus, dass das Kind nicht ansteckend krank ist. Eine Medikamentengabe bei chronischer Erkrankung, Allergie, Fieberkrampf oder Epilepsie ist lebensrettend und unvermeidbar. Vor der Verabreichung von Antibiotika, nach einer überstandenen Krankheit, ist von den Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob das Medikament auch außerhalb der Betreuungszeit durch die Erziehungsberechtigten verabreicht werden kann. In solchen Fällen gibt es eine Ausnahmeregelung: Eine Medikamentengabe ist nur dann möglich, wenn das entsprechende Formular vorliegt. Dieses Formular ist in der Einrichtung sowie auf unserer Webseite erhältlich und muss vor der Medikamentengabe in der Einrichtung vorgelegt werden.

10. Kinder mit Handicap, erhöhtem Förderbedarf oder chronischen Erkrankungen

Vor einer Aufnahme werden die Rahmenbedingungen der jeweiligen Einrichtung überprüft, um sicherzustellen, dass das Kind angemessen und seinem Entwicklungsstand entsprechend betreut und die medizinische Versorgung durch die Fachkräfte geleistet werden kann. Ist im Nachhinein erkennbar, dass die Rahmenbedingungen (Personal, Ausstattung, Zeit) der Einrichtung für das Kind keine entwicklungsgerechte Förderung, sowie keine individuelle Betreuung zulassen und/oder eine medizinische Versorgung leistbar ist, behalten wir uns vor, den Platz zum Wohle des Kindes innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn uns bei der Anmeldung wichtige Informationen über den Hintergrund und den Unterstützungsbedarf des Kindes vorenthalten wurden.

11. Kündigung des Vertrages

Das Betreuungsverhältnis kann nur durch eine Kündigung beendet werden. Sie muss in geeigneter Schriftform erfolgen. Eine Kündigung per WhatsApp oder SMS kann aufgrund der Komplexität des Vorgangs nicht akzeptiert werden. Für die Kündigung gilt generell eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende. Die Betreuungspauschale muss innerhalb dieser zwei Monate weiterhin bezahlt werden, auch wenn keine Betreuung mehr stattfindet.

Einzige Ausnahme ist eine Absprache in beiderseitigem Einverständnis. Eine Abstimmung in beiderseitigem Einverständnis unterliegt nicht den Bestimmungen einer außerordentlichen Kündigung der Erziehungsberechtigten. Eine Kündigung ist mit Einhaltung der Kündigungsfrist ganzjährlich möglich. Eine Kündigung auf Ende Juni und Ende Juli ist generell nicht möglich. Hier greift eine Kündigungssperre. Im August ist der Betreuungsbeitrag für den ganzen Monat zu bezahlen, auch wenn durch die Schließtage in den Sommerferien keine Betreuung stattfindet.

Diese Regelung gilt besonders im Jahr des Übergangs in den Kindergarten und in die Schule Betreuungsmöglichkeiten für den Zeitraum bis zum Schuleintritt stimmen wir mit den Erziehungsberechtigten individuell ab. Diese sind in den jeweiligen Gemeinden unterschiedlich geregelt. Bei einer Kündigung eines zukünftigen Schulkindes sollte eine Regelung individuell mit unseren Leitungen besprochen werden. Die Vielfalt für Kinder gGmbH kann den Vertrag aufgrund außerordentlicher Gründe (Insolvenz, keine Gewährleistung der Betreuung durch die Fachkräfte etc.) kündigen.

Insbesondere verweisen wir auf die Bedingungen in Absatz 12. Außerordentlicher Ausschluss. Hier ist die besondere Kündigungsmöglichkeit verdeutlicht, da es um den Schutz der uns anvertrauten Kinder und auch um unser Personal geht, dass die Kinder schützen soll. Sind unsere Mitarbeiter nicht mehr geschützt oder wird der Betriebsfrieden der Einrichtung gestört, behalten wir uns in diesem Fall sogar eine fristlose Kündigung vor. Die Preisangaben entsprechen in der Regel einem 12-monatigen Zyklus. Wir behalten uns vor, zur besseren Darstellung und in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden und Städten, auf eine 11-Monats-Regelung umzustellen. Eine außerordentliche Kündigung der Erziehungsberechtigten kann dann vorliegen, wenn beispielswiese ein kurzfristiger Umzug ansteht. Der Wechsel oder das Ausscheiden von Mitarbeiter:innen und Mitarbeitern in den Einrichtungen ist ausdrücklich kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

12. Außerordentlicher Ausschluss

Es besteht bei Vielfalt für Kinder gGmbH keine Einschränkung bezüglich der Nationalität, Religion, des Familienstandes oder körperlicher/geistiger Handicaps. Ein Ausschluss darf nur vorgenommen werden, wenn der Ablauf in der Einrichtung und das Wohlbefinden anderer Kinder oder des Personals gefährdet ist. Diese Klausel gilt sowohl für das Verhalten von Kindern als auch für das Verhalten von Erziehungsberechtigten und allen anderen abholberechtigten Personen. Einen außerordentlichen Ausschluss behalten wir uns zudem vor, wenn die monatlichen Betreuungsbeiträge nicht gezahlt oder abgebucht werden konnten. Hierzu geben wir den Erziehungsberechtigten zwei Gelegenheiten den Verpflichtungen nachzukommen. Ein Einschreiben weist letztmalig auf diesen Sachverhalt hin. Danach erfolgt automatisch die Einleitung eines Mahnbescheid-Verfahrens. Hier verweisen wir auf den Absatz 11. Kündigung des Vertrages.

13. Geltungsbereich

Gerichtsstand für alle möglichen Streitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand von Vielfalt für Kinder gGmbH (Amtsgericht Freiburg bzw. Landgericht Freiburg). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Vielfalt für Kinder gGmbH. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

14. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Vielfalt für Kinder gGmbH und den Erziehungsberechtigten unwirksam sein oder werden sollte, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt.


Stand: September 2021